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Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung
Veröffentlicht am Donnerstag, dem 14. September 2017 von Erotik-und-Sex-Portal.de

Erotik News @ Liebe, Erotik & Sex PR-Gateway schreibt "Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem aktuellen Urteil mit der fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers wegen sexueller Belästigung beschäftigt (BAG, Urteil vom 29. 6. 2017 - 2 AZR 302/16). Eine solche außerordentliche Kündigung ist nach § 626 Abs. 1 BGB nur dann gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Griff in die Intimsphäre als Kündigungsgrund

In dem entsprechenden Fall hatte der Arbeitnehmer eines Stahlwerkes einem Leiharbeiter von hinten schmerzhaft in den Genitalbereich gegriffen und dazu einige Bemerkungen fallen gelassen. Der Arbeitgeber hatte in der Folge wegen sexueller Belästigung gekündigt.

Fall der sexuellen Belästigung gem. § 3 Abs. 4 AGG

Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Verhalten als sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bewertet. Der Arbeitnehmer hatte sich insbesondere darauf berufen, dass seine Aktion nicht sexuell motiviert gewesen sein. Das sei allerdings, so das Bundesarbeitsgericht, im Ergebnis gar nicht relevant. Auch der Umstand, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte, helfe dem Arbeitnehmer nicht weiter. Das BAG: Die absichtliche Berührung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale eines anderen ist sexuell bestimmt iSd. § 3 Abs. 4 AGG. Es handelt sich um einen Eingriff in die körperliche Intimsphäre. Auf eine sexuelle Motivation der Berührung kommt es nicht an (BAG, Urteil vom 29. 6. 2017 - 2 AZR 302/16).

Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot

Ein Verstoß lag auf Seiten des Arbeitnehmers zudem auch im Hinblick darauf vor, dass er seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers verletzt habe. So habe der Arbeitgeber, wenn er wie hier andere Leiharbeitnehmer beschäftigt, ein Interesse daran, dass diese nicht durch tätliche Übergriffe in ihrer persönlichen Ehre beeinträchtigt werden. Ein Verstoß dagegen sei demnach, ebenso wie die sexuelle Belästigung, grundsätzlich ein tauglicher Grund für eine fristlose Kündigung.

Wirksamkeit der fristlosen Kündigung noch zu prüfen

Ob angesichts der langen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers von über 23 Jahren auch im konkreten Fall eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers gerechtfertigt war, ist nun nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts vom Landesarbeitsgericht noch einmal genau zu prüfen.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag?

Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Was wir für Sie tun können. Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an oder nutzen Sie die Hotline und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.

7.9.2017

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweisen. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung. Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem aktuellen Urteil mit der fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers wegen sexueller Belästigung beschäftigt (BAG, Urteil vom 29. 6. 2017 - 2 AZR 302/16). Eine solche außerordentliche Kündigung ist nach § 626 Abs. 1 BGB nur dann gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Griff in die Intimsphäre als Kündigungsgrund

In dem entsprechenden Fall hatte der Arbeitnehmer eines Stahlwerkes einem Leiharbeiter von hinten schmerzhaft in den Genitalbereich gegriffen und dazu einige Bemerkungen fallen gelassen. Der Arbeitgeber hatte in der Folge wegen sexueller Belästigung gekündigt.

Fall der sexuellen Belästigung gem. § 3 Abs. 4 AGG

Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Verhalten als sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bewertet. Der Arbeitnehmer hatte sich insbesondere darauf berufen, dass seine Aktion nicht sexuell motiviert gewesen sein. Das sei allerdings, so das Bundesarbeitsgericht, im Ergebnis gar nicht relevant. Auch der Umstand, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte, helfe dem Arbeitnehmer nicht weiter. Das BAG: Die absichtliche Berührung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale eines anderen ist sexuell bestimmt iSd. § 3 Abs. 4 AGG. Es handelt sich um einen Eingriff in die körperliche Intimsphäre. Auf eine sexuelle Motivation der Berührung kommt es nicht an (BAG, Urteil vom 29. 6. 2017 - 2 AZR 302/16).

Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot

Ein Verstoß lag auf Seiten des Arbeitnehmers zudem auch im Hinblick darauf vor, dass er seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers verletzt habe. So habe der Arbeitgeber, wenn er wie hier andere Leiharbeitnehmer beschäftigt, ein Interesse daran, dass diese nicht durch tätliche Übergriffe in ihrer persönlichen Ehre beeinträchtigt werden. Ein Verstoß dagegen sei demnach, ebenso wie die sexuelle Belästigung, grundsätzlich ein tauglicher Grund für eine fristlose Kündigung.

Wirksamkeit der fristlosen Kündigung noch zu prüfen

Ob angesichts der langen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers von über 23 Jahren auch im konkreten Fall eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers gerechtfertigt war, ist nun nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts vom Landesarbeitsgericht noch einmal genau zu prüfen.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag?

Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

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